AHV/IV/EO
AHV-Pflicht für geringfügige Löhne im Kulturbereich
Seit dem 1. Januar 2010 müssen die Arbeitgeber/innen aus den Bereichen Tanz- und Theaterproduktionen, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduktionen, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich automatisch einen Beitrag an die AHV/IV/ALV der Arbeitnehmer/innen leisten und für diese abrechnen. Dies gilt auch für Löhne unter 2300.– Franken.
Kulturförderbeiträge und AHV- bzw. Steuerpflicht
Kulturförderbeiträge sind teilweise der AHV-Pflicht unterstellt und müssen zum Teil auch steuerlich als Erwerbseinkommen deklariert werden.