ArbeitslosenversicheruNG (ALV)
Wichtige Bestimmung für Freischaffende:
Bei der Berechnung der Beitragszeit für Arbeitnehmer/innen in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen werden die ersten 60 Tage eines befristeten Vertrags doppelt gezählt (Art.12a AVIV).
Informationen und Broschüren für Arbeitslose