Berufliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge für Freischaffende
Gemäss Art.46 BVG ist ein Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, sich an der Pensionskasse des Arbeitnehmers zu beteiligen, auch wenn dieser weniger als 3 Monate angestellt ist.
Beiträge von BAK und Pro Helvetia an die berufliche Vorsorge
Kulturschaffende, die durch Förderbeiträge oder Preise vom Bundesamt für Kultur oder von der Pro Helvetia unterstützt werden, erhalten einen Beitrag an ihre berufliche Vorsorge.